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Pressemitteilung

Abklärungen zur Kündigung / Kündigung des Vertrages durch EETT

ΔEs wird klargestellt, dass die Verpflichtung der Anbieter kein Abschaltentgelt wegen Kündigung / Beendigung eines Vertrages (Festnetz oder Mobilfunk) zu erheben, nicht für befristete Verträge gilt, sondern nur für unbefristete Verträge und Prepaid-Telefonanschlüsse, wie erwähnt in der entsprechenden Pressemitteilung. EETT (01 / 10 / 18): "Unterbrechungsverbot / Vertragsverlängerungsgebühr: Der Anbieter darf keine Unterbrechungsgebühr wegen Unterbrechung / Beendigung eines unbefristeten Vertrages oder eines Prepaid-Telefonanschlusses erheben."

Bei befristeten Verträgen verpflichtet sich der Teilnehmer, für einen bestimmten Zeitraum (zB 12, 18 oder 24 Monate) bei seinem Anbieter zu bleiben. Daher hat der Anbieter bei einer Kündigung oder Kündigung des Vertrages vor Ablauf der angegebenen Frist das Recht, die Kündigungs-/Kündigungsgebühr zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Oktober 2018 das spezifische Entgelt auf der ersten Seite aller abgeschlossenen Verträge deutlich anzugeben ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abonnent, der einen befristeten Vertrag hat, den er nach Ablauf ständig mit einem neuen befristeten Vertrag verlängert, falls er diesen vor Ablauf der festen Laufzeit (des neuen Vertrages ), wird das im neuen Vertrag angegebene Entgelt zur Kündigung / Kündigung verrechnet.

Zur Verdeutlichung werden entsprechende Beispiele angeführt:

  • Beispiel 1: Abonnent mit einem befristeten Vertrag über 24 Monate (für Festnetz- und/oder Mobilfunkanschluss), möchte den Vertrag kündigen und seinen Anschluss im 20. Monat kündigen. Dem Abonnenten wird eine Vertragsauflösung / Kündigungsgebühr in Rechnung gestellt, deren Höhe im Vertrag festgelegt ist. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Anschluss zu einem neuen Provider umstellen möchten. Falls der oben genannte Abonnent ein Leihgerät erhalten hat, muss er es zurückgeben oder, wenn er es behalten möchte, die entsprechende Gebühr gemäß seinem Vertrag bezahlen.
  • Beispiel 2: Ein befristeter Vertrag über 18 Monate (für Festnetz- und/oder Mobilfunkanschluss) ist vor einem Monat ohne Verlängerung abgelaufen und somit unbefristet. Der Teilnehmer kann den Vertrag kündigen und den Anschluss kündigen, ohne dass eine Kündigungs-/Kündigungsgebühr berechnet wird, da der Vertrag nun auf unbestimmte Zeit läuft. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Anschluss zu einem neuen Provider umstellen möchten. Hat der Abonnent jedoch ein Gerät geliehen, muss er es zurückgeben oder, falls er es behalten möchte, die in seinem Vertrag vorgesehene Gebühr entrichten.

Weitere Informationen zu den Einstellungen finden Sie unter www.eett.gr, Modul für Verbraucher / Über elektronische Kommunikation / Anweisungen-Empfehlungen.

Quelle

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