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EETT: Es ist jetzt frei, Verträge zu kündigen

ΑMit heute, dem 1. Oktober, tritt die zweite Stufe der Regelungen der im Dezember 2017 veröffentlichten Allgemeinen Zulassungsverordnung des EETT in Kraft.

Die wichtigsten Pflichten aus der zweiten Regulierungsstufe lassen sich unter anderem in den folgenden Themen zusammenfassen:

  • Mehr Transparenz bezüglich Vertragsbedingungen: Auf der ersten Seite des Vertrages müssen das Datum der Unterzeichnung, der endgültige Gebührenpreis des Vermögenswerts und der darin enthaltenen Dienstleistungen, die Höhe eines etwaigen Zuschusses und seiner Amortisation sowie ein etwaiges Entgelt für die Kündigung / Beendigung einer Fest- befristeter Vertrag. Darüber hinaus müssen dem Teilnehmer Leistungsmerkmale wie die sofortige Freischaltung des Anschlusses, die Festsetzung einer Gebührengrenze für die Freischaltung der Ausgangssperre, der Ausschluss der Rufnummer aus Telefonbüchern zur Verfügung gestellt werden.
  • Längere Frist zur Vertragsbeendigung: Die Frist zur verlustfreien Kündigung eines befristeten / unbefristeten Vertrages verlängert sich bei einseitiger Änderung der Vertragsbedingungen oder Tarife durch den Anbieter.
  • Hinweise zur Überschreitung der Verbrauchsgrenze von Mobilfunkprogrammen: Bei Überschreitung von mehr als 80 % der Minuten / SMS / MB des Prepaid-Programms bzw. Leistungspaketes ist der Mobilfunkteilnehmer zu informieren. Speziell für MB wird es auch obligatorisch aktualisiert, wenn es 100 % des Volumens verbraucht.
  • Automatische Kontogutschrift bei Mängeln: Überschreitet der Schaden zwei Werktage ab dem Tag seiner Erklärung, ist dem Konto des Abonnenten automatisch und innerhalb von vier Monaten der Teil des Festbetrags gutzuschreiben, der der Dauer der Unterbrechung der erbrachten Dienstleistungen entspricht.
  • Kostenlose Störungsdienstleitung aus jedem Netz: Im Störungsfall kann der Teilnehmer aus allen Fest- und Mobilfunknetzen kostenlos die dem Provider zur Verfügung stehende Störungsleitung anrufen.
  • Mehr Flexibilität bei der Vertragsbeendigung: Der Abonnent kann den Vertrag entweder in den Stores des Anbieters, per Brief/Fax oder per E-Mail kündigen. Der Dienst muss innerhalb von zwei Werktagen für Mobiltelefone und acht Werktagen für Festnetztelefonie eingestellt werden (es sei denn, der Verbraucher hat einen bestimmten Termin angefordert).
  • Kündigungsverbot / Vertragsverlängerungsgebühr: Dem Anbieter ist es nicht gestattet, wegen Unterbrechung/Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder eines Prepaid-Telefonanschlusses eine Unterbrechungsgebühr zu erheben. Es ist auch untersagt, einem bestehenden Abonnenten mit unbefristetem Vertrag eine Verlängerungsgebühr für einen neuen befristeten Vertrag aufzuerlegen.

Es sei daran erinnert, dass die erste Stufe der Verordnungen, die bereits seit Dezember 2017 mit der Annahme der Verordnung umgesetzt wurden, Folgendes umfasst:

  • Befristeten Vertrag: Der Anbieter ist während der angegebenen Vertragslaufzeit nicht berechtigt, die feste Gesprächszeit / das Datenvolumen des Serviceplans zu erhöhen oder zu verringern.
  • Senden von Konten: Bei allen Neuverträgen, auch bei der Verlängerung bestehender Verträge, wählt der Abonnent von vornherein, ob er die Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form erhalten möchte. Falls der Teilnehmer keine Wahl trifft und sein Anschluss Internetdienste umfasst, wird die Rechnung nach Wahl des Anbieters elektronisch oder in gedruckter Form gesendet. Der Abonnent hat jederzeit die Möglichkeit, die Versandart des Kontos zu ändern.

Die nächste und letzte Stufe der Vorkehrungen wird voraussichtlich Ende Dezember 2018 umgesetzt.

Weitere Informationen zu den Einstellungen finden Sie unter www.eett.gr, Modul für Verbraucher / Über elektronische Kommunikation / Anweisungen-Empfehlungen.

Quelle

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